BEEPOLIS PAVILLON – MASTER-GARANTIEVEREINBARUNG
Hersteller: BeePolis (Olaine, Lettland)
Geltungsbereich: Gebiet der Europäischen Union (EU)
1. Allgemeine Bestimmungen und Garantiezeit
Die folgenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von BeePolis. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Hersteller.
1.1. Konstruktionsgarantie Zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungspflichten gewährt der Hersteller eine 10-jährige Garantie auf die Gesamtkonstruktion sowie eine 20-jährige Garantie auf die Komponenten des Metall-Untergestells.
1.2. Umfang der Garantie für den Metallrahmen Die 20-jährige Garantie erstreckt sich ausdrücklich auf Durchrostung (Durchkorrosion) von Blechteilen sowie auf Komponenten, die nachweislich aufgrund von Konstruktionsfehlern oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar geworden sind oder deren Gebrauchstauglichkeit erheblich eingeschränkt ist.
1.3. Garantiebeginn Die Garantiefrist beginnt mit dem Tag der Lieferung. Dieser muss durch einen Kaufbeleg (Rechnung, Lieferschein oder Übergabeprotokoll des Kurierdienstes) nachgewiesen werden. Die Lieferung von Ersatzteilen führt nicht zu einer Verlängerung oder Erneuerung der ursprünglichen Garantiezeit.
2. Voraussetzungen für die Gültigkeit der Garantie
Die Gültigkeit dieser Garantie ist strikt an die folgenden Bedingungen geknüpft:
1. Sachgemäßer Betrieb: Das System muss fachgerecht und unter strikter Einhaltung der bereitgestellten technischen Anleitungen betrieben werden.
2. Bestimmungsgemäße Verwendung: Das Produkt darf ausschließlich für seinen vorgesehenen Zweck – die professionelle Imkerei – verwendet werden.
3. Eigentumsverhältnisse: Die Garantie gilt nur für den Erstkäufer. Sie erlischt, wenn der Pavillon demontiert, weiterverkauft oder an Dritte übertragen wird.
4. Wartungspflichten: Der Käufer hat den Pavillon auf eigene Kosten instand zu halten, insbesondere:
o Außenanstrich und Abdichtung der Fugen mindestens alle 5 Jahre.
o Umgehende Ausbesserung von Lackschäden oder Kratzern.
o Regelmäßige Schmierung mechanischer Teile (Schlösser, Scharniere, Rollen).
o Winterwartung: Das Dach muss stets frei von Schnee- und Eislasten gehalten werden.
3. Leistungsumfang und Haftung
3.1. Mängelbeseitigung Teile, die aufgrund von Herstellungs- oder Konstruktionsfehlern defekt sind, werden nach eigenem Ermessen des Herstellers repariert oder durch Neuteile ersetzt.
3.2. Kosten und Eigentumsübergang
· Der Hersteller übernimmt keine Kosten für Demontage, Montage oder den Transport von Teilen.
· Ersetzte Teile gehen nach Wahl des Herstellers entweder in dessen Eigentum über oder sind vom Kunden auf eigene Kosten zu entsorgen.
3.3. Haftungsbeschränkung Der Hersteller übernimmt keine Haftung für indirekte Schäden, Begleitschäden oder Folgeschäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Verlust von Bienenvölkern, Honigerträgen oder Betriebsunterbrechungen).
4. Garantieausschlüsse und Einschränkungen
Diese Garantie findet keine Anwendung bei Mängeln, die entstehen durch:
· Transportschäden: Hierfür haftet der Frachtführer; eine sofortige Schadensmeldung bei Anlieferung ist erforderlich.
· Umwelt- und Außeneinflüsse: Schäden durch Hagel, extreme Windstärken, hohe Schneelasten oder höhere Gewalt.
· Aggressive Umgebung: Einwirkung von abrasiven Reinigungsmitteln, Streusalz, Düngemitteln oder salz- bzw. sandhaltiger Luft.
· Aufstellungsfehler: Ungeeignete Standortwahl oder Fehler bei der Fundamentierung/Bodenvorbereitung.
· Verschleiß: Natürlicher Verschleiß von Verbrauchsmaterialien (Türrollen, Scharniere, Schlösser usw.) sowie natürliche Farbveränderungen der Pigmente im Laufe der Zeit.
· Spezifische Komponenten: Für Gummi- und Kunststoffteile gilt ausschließlich die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.
5. Rechtliche Hinweise und Erfüllungsort
5.1. Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dieser Garantie ist:
LV-2114, Olaine, BeePolis, Lettland.
5.2. Ausschluss weiterer Ansprüche Der Käufer kann über die in diesem Dokument genannten Rechte hinaus keine weiteren Ansprüche geltend machen. Insbesondere ist das Recht auf Aufrechnung oder die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund laufender Garantieansprüche ausdrücklich ausgeschlossen.
5.3. Garantiepass Detaillierte technische Abläufe und Entschädigungsbedingungen sind im „Garantiepass“ unserer Zulieferer festgelegt, der auf Anfrage per E-Mail zugesandt werden kann.
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